IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 1 IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 1.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.
Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.