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III. Übereinkommen der II. Haager Friede · III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 1 III. Übereinkommen der II. Haager Friede

Artikel 1.

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.