IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 2 IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 2.
Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sowie des vorliegenden Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.