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IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 4 IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden

Artikel 4.

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.

Das Übereinkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Übereinkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.