II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 3 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens
Artikel 3.
Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.