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Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes · Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

§ 1 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes§ 1. Paragraph eins,

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Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.