Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes · Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
§ 8 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes§ 8. Paragraph 8,
Wo die Bezeichnung „kaiserlich königlich privilegiert“ (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.