Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 229 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 229.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.