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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 255 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 255.

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.