Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 293 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 293.
Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.