Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 33 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 33.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den vom Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.