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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 67 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 67.

Van krachtOfficiële tekst

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-08-07