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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 70 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 70.

Van krachtOfficiële tekst

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.