Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 73 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 73.
Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.