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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z · Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

§ 0 Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z

Van krachtOfficiële tekst

Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.

StF: BGBl. Nr. 148/1922

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch

Johann Schober,

die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, vertreten durch

Miecislaw Bronski-Warszawski

und die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, vertreten durch

Michail Lewizkij,

sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:

Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.