Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
§ 7 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko
Artikel VII. Was die nicht unter Artikel I-VI fallenden Archivalien anbelangt, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen sämtliche Archivalien, welche als archivalische Einheiten auf dem von Österreich abgetretenen Gebiete des serbokroatisch-slowenischen Staates entstanden sind und als solche von dort in das Gebiet der österreichischen Republik gelangt sind, auszufolgen.
Derselbe Grundsatz hat auch auf einzelne Archivstücke und Sammlungen Anwendung zu finden.