Niederlassungsvertrag (Türkei) · Niederlassungsvertrag (Türkei)
§ 4 Niederlassungsvertrag (Türkei)
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.