Regelung der mit Tirol verbundenen Inter · Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
§ 12 Regelung der mit Tirol verbundenen Inter
Titel V. Titel römisch fünf. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.