Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenhei · Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
§ 5 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenhei
Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die im Eigentume der Religionsfonds stehenden Grundstücke keine Anwendung.