Regelung der mit Kärnten verbundenen Int · Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
§ 4 Regelung der mit Kärnten verbundenen Int
Titel I. Titel römisch eins. Rechte und Interessen der Länder.
Die allfälligen vom ehemaligen Herzogtume Kärnten übernommenen Bürgschaften bleiben zu Lasten des Bundeslandes Kärnten.