§ 14 Allg GAV
2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.