B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 148j B-VG
Neuntes Hauptstück Volksanwaltschaft
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Volksanwaltschaft, sind bundesgesetzlich zu treffen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-07-15