§ 17 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.
Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Erhaltungspflichtigen ihrer Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages nachkommen.