Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
§ 27 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Das schiedsgerichtliche Verfahren.
Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.