§ 10 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Das Vergleichsverfahren.
Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.
Das Vergleichsverfahren.
Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.