Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 42 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.
Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).