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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 127 Geo.Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung

4. Kapitel Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung

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(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01