Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 229 Geo.Akten der Einbringungsstelle
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01