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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 234 Geo.Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO

2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-05-01