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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 297 Geo.Zustellung der Wertsendung durch die Post

2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge

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Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01