Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 297 Geo.Zustellung der Wertsendung durch die Post
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01