Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 387 Geo.Verbindung mehrerer Sachen
2. Kapitel Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit
Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01