Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 455 Geo.Vollzug und Abstreichen
8. Kapitel Grundbuchssachen
Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1991-09-01