Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 475 Geo.Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen Nicht ins Nc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N) gehörige Sachen
10. Kapitel Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01