VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 36b VfGG
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.