UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 51 UNO-Charta
Artikel 51.
Während der Verhandlung werden den Zeugen und Sachverständigen alle zweckdienlichen Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.