UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 58 UNO-Charta
Artikel 58.
Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 58.
Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.