UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 104 UN-Charta
Artikel 104.
Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsstellung, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Artikel 104.
Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsstellung, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.