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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 16 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 16.

Van krachtOfficiële tekst

Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.

Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.