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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 5 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 5.

Van krachtOfficiële tekst

Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens veranstaltet wird, muß - vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 - den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung übersenden, und zwar:

drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;

zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;

ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.

Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.