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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 9 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 9.

Van krachtOfficiële tekst

Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer anderen Ausstellung in Wettbewerb treten kann.