Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates
§ 20 Privilegien und Immunitäten des Europara
Artikel 20
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.