Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

§ 10 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 10.

Van krachtOfficiële tekst

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

(1) Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates, das für die Unterbringung der Konsulate oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des Konsulates sowie deren Familienangehörigen dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder für die Benützung unbeweglichen Vermögens erhoben werden.

(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen.