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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 31 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

III. Ermittlung der Entschädigung. römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Verbindlichkeiten, die am 15. Mai 1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen gehörten, sind in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene jugoslawische Währung umzurechnen.

(2) Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise in Schilling umzustellen, daß einem Dinar zwanzig Groschen entsprechen.

(3) Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von der Entschädigung abzuziehen.