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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 15 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Bundesverteilungskommission hat Dienstsiegel mit der Bezeichnung ,,Bundesverteilungskommission” rund um das Bundeswappen zu führen.

(2) Die Siegel sind vom Leiter der Geschäftsstelle zu verwahren. Sie sind für die Ausfertigung der Entscheidungen und der Verteilungspläne zu verwenden.