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Konsularvertrag zwischen der Republik Ös · Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

§ 42 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 42

Teil VIII Teil römisch acht Schiffahrt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes darf der Konsul Schiffe jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Sendestaates ist, prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er die nach dem Recht dieses Staates für das Anlaufen seiner Häfen vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen Behörden des Sendestaates alle von diesen verlangten Angaben über gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.

(2) Bei der Ausübung des in Absatz 1 angeführten Rechtes handelt der Konsul mit möglichster Beschleunigung.