OrgHG · Organhaftpflichtgesetz
§ 12 OrgHG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.
OrgHG · Organhaftpflichtgesetz
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.