OrgHG · Organhaftpflichtgesetz
§ 14 OrgHG
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-03-01