Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
§ 6 Abkommen über internationale Ausstellung
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates am 17. November 1965 im Büro ein Antrag eingelangt sein sollte.