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Internationales Übereinkommen über die B · Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

§ 21 Internationales Übereinkommen über die B

Artikel 21

Van krachtOfficiële tekst

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.