VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 16 VAbstG
Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-01-01